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EHEN »Gestörte Parität«

Viele Männer sichern sich vor der Hochzeit gegen ihre künftigen Frauen durch Ehevereinbarungen ab. Doch die können nach einem Karlsruher Urteil rechtswidrig sein.
• aus DER SPIEGEL 7/2001
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

Die Reue des Bräutigams kam zu spät. Johann Meyer hatte seiner Geliebten Barbara Pfister die Ehe versprochen. Doch als sie von ihm schwanger wurde, wollte er von Heirat plötzlich nichts mehr wissen.

Die Braut rief empört nach der Obrigkeit. Und die kannte keine Gnade. Vier bewaffnete Gesetzesdiener schleppten Meyer vor den Traualtar, wo bereits ein Diakon wartete, schlugen die Hand des werdenden Vaters mit Gewalt in die Hand der Schwangeren, und weil der beständig »Nein« rief und »Ich will sie nicht«, sprach schließlich der Geistliche für ihn das bindende Wörtchen: »Ja«.

So geschehen am 6. November 1737 im badischen Müllheim, wo nach damaligem Recht der Bräutigam verpflichtet war, die von ihm geschwängerte Braut zu heiraten.

Heute haben es die Männer besser: Wer nicht heiraten will, der muss nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt, wie schon das römische Recht der Antike, keine Heiratspflicht, Klagen auf Einlösung des Eheversprechens haben keine Chance.

Die Folgen bekommen vor allem Frauen zu spüren, die, um sich und ihren sich ankündigenden Nachwuchs abzusichern, dennoch auf eine Hochzeit drängen. Sie müssen sich die Ehebedingungen in oftmals demütigenden Verträgen diktieren lassen.

Denn für Vereinbarungen über Güterstand, nachehelichen Unterhalt oder spätere Versorgung, die Ehegatten schon vor der Heirat für eine etwaige Scheidung treffen können, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs »grundsätzlich volle Vertragsfreiheit«.

Die nutzen manche Männer, um ihre Braut schlicht zu erpressen. Wie unlängst jener Bräutigam in Bremen, der seine hochschwangere Verlobte

im Ehevertrag zu weitgehendem Verzicht auf ihre gesetzlichen Ansprüche nötigen wollte. Vergebens warnte der Notar die Frau, die sogar in Begleitung ihres Anwalts erschienen war, vor den für sie verheerenden Folgen des Vertrags. Die angehende Gattin erklärte unter Tränen, sie wolle die Vereinbarung trotzdem unterschreiben, ihr Verlobter heirate sie sonst nicht.

Für solche Eherüpel brechen jetzt schlechtere Zeiten an: Das Bundesverfassungsgericht gab am Dienstag vergangener Woche einer Frau Recht, die vor der Eheschließung von ihrem Zukünftigen nach Ansicht von Experten »regelrecht über den Tisch gezogen« worden war.

Der Fall: Im Frühjahr 1976 wurde die damals 26-jährige Brigitte Lohse, eine kaufmännische Angestellte, die aus erster Ehe ein fünfjähriges Kind zu versorgen hatte, erneut schwanger - von ihrem damaligen Freund, einem Industrietechniker, mit dem sie seit zwei Jahren zusammenlebte. Ihr Partner, der weder Kinder haben noch heiraten wollte, war alles andere als begeistert. Die werdende Mutter wollte aber das Kind nicht abtreiben, und sie wollte ihrem Nachwuchs unbedingt einen Vater geben, um ihm das eigene Schicksal zu ersparen: Brigitte Lohse war selbst unehelich aufgewachsen.

Ihr Freund ließ sich zwar schließlich auf die Heirat ein - aber nur unter der Bedingung, dass seine Frau bei einer Scheidung nicht nur auf eigenen Unterhalt verzichtete, sondern auch die Kosten für das gemeinsame Kind übernahm, so weit diese 150 Mark im Monat überstiegen.

»Damit stand der Mann im Falle der Scheidung finanziell wesentlich besser, als wenn er sie nicht geheiratet hätte«, so die Richterin am Bundesgerichtshof Meo-Micaela Hahne, die als wissenschaftliche Expertin in dem Verfahren auftrat, »denn dann hätte er den Unterhalt des Kindes voll übernehmen müssen, ohne ihn sich von der Mutter wiederholen zu können.«

Brigitte Lohse unterschrieb die Vereinbarung, ohne Notar. »Heute«, sagt sie, »versteh ich das selbst nicht mehr.«

Vier Monate nach der Hochzeit, im November 1976, kam der gemeinsame Sohn zur Welt, 13 Jahre später wurde die Ehe geschieden. Brigitte Lohse bekam das Sorgerecht - und damit die finanziellen Sorgen. Sie konnte nur Teilzeit arbeiten, der Ex-Mann zahlte für das Kind lediglich die vertraglich vereinbarten 150 statt der gesetzlich vorgesehenen 660 Mark im Monat.

Da sie ein Jahr später wieder heiratete, spielte ihr eigener Unterhaltsverzicht keine Rolle mehr. Wegen des Kindesunterhalts aber kam es zum Prozess. Das Amtsgericht entschied zunächst, die Ehevereinbarung sei sittenwidrig, das Oberlandesgericht Stuttgart indes befand im November 1991, der Vertrag sei rechtens.

Diesen Spruch wiederum verwarfen die Karlsruher Verfassungsrichter. Das Oberlandesgericht, so ihr Diktum, hätte den Inhalt des Vertrags zwischen den Eheleuten sorgfältiger prüfen und gewichten müssen.

Es sei Aufgabe des Gerichts, in »Fällen gestörter Vertragsparität« die Grundrechte des benachteiligten Partners zu schützen, mithin »den Inhalt des Vertrages einer Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren«.

Ob ein solches Ungleichgewicht besteht, dafür seien neben einer etwaigen Schwangerschaft die jeweilige Vermögenslage, die beruflichen Perspektiven und die »Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit in der Ehe« entscheidend.

Familienrechtsexperten sehen in Zukunft mehr »Fairplay« gefordert: »Man darf eine Ehe nicht nur dem Namen nach schließen und all das ausklammern, was das Wesen der Ehe ausmacht«, sagt der Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags, Siegfried Willutzki.

Lohses Fall ist zwar besonders krass, doch so selten ist er in Deutschland offenbar nicht. »Nach dem Urteil«, so ihr Anwalt Eike Witt, »haben hier eine ganze Reihe von Kollegen angerufen und gesagt, sie hätten bei ihren Mandantinnen genau denselben Sachverhalt.«

Die Zahl jener Ehen, in denen sich die Partner vor der Eheschließung oder auch später durch notarielle Verträge und private Vereinbarungen gegen den andern absichern, steigt nach Angaben von Experten seit Jahren stetig an. Nach einer Studie von 1988 hatten bereits damals zehn Prozent aller Paare notarielle Eheverträge. Exakte neuere Zahlen gibt es nicht.

Das Karlsruher Urteil wird nicht der letzte Spruch in Sachen Eheverträge sein: Ein weiterer Fall steht beim Bundesverfassungsgericht demnächst zur Entscheidung an.

Auch Männer könnten von der neuen Linie der Verfassungsrichter profitieren. Denn nicht immer, weiß Familienrichterin Sabine Heinke vom Deutschen Juristinnenbund aus eigener Berufserfahrung, sind Frauen die Dummen: »Bei der typischen Ehe der deutschen Sozialpädagogin mit dem afrikanischen Mann sind die Damen auch nicht großzügiger als die Herren der Schöpfung.« DIETMAR HIPP

Ehepartner

sind »grundsätzlich« frei, die materiellen Modalitäten für ihr Zusammenleben und den Fall einer Scheidung per Vertrag zu regeln.

Laut Bundesverfassungsgericht können solche Verträge - ob notariell beurkundet oder nicht - jedoch rechtswidrig sein, wenn sie durch »einseitige Lastenverteilung« einen der Partner unangemessen benachteiligen oder die Interessen gemeinsamer Kinder verletzen. Dann müssen die Gerichte den Vertrag »korrigieren«.

* Vor der Urteilsverkündung im Fall Lohse am 6. Februar.

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