Anreiz zur Arbeit - DER SPIEGEL
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URTEILE Anreiz zur Arbeit

Der Bundesgerichtshof hat die Unterhaltsansprüche geschiedener Hausfrauen deutlich angehoben - auch Männer könnten davon profitieren.
• aus DER SPIEGEL 25/2001
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Drei Jahre lang hat Margot N. nach der Scheidung um ihr Recht gekämpft. Obwohl sie mit ihren eigenen Einkünften als Fußpflegerin kaum auf Sozialhilfeniveau kam, weigerte sich der Mann, seiner Ex-Frau etwas zu zahlen. »Für mich waren das hammerharte Zeiten«, sagt die heute 50-Jährige.

In den ersten beiden Instanzen urteilten die Richter zu ihren Gunsten. Dann kam ihr Fall zum Bundesgerichtshof, und dort waren solche Klagen bisher noch immer gescheitert. Doch jetzt nahm der für Familiensachen zuständige 12. Zivilsenat den Fall zum Anlass, die verkrustete Rechtsprechung seiner Vorgänger zu revidieren.

Jahrelang hatten Anwälte und Richter den Karlsruher Kollegen vergebens vorgehalten, sie würden Scheidungsunterhalt mit zweierlei Maß messen. Denn der BGH traf eine Unterscheidung, die nach Worten des Kölner Familienrechtsexperten Siegfried Willutzki »in höchstem Maße ungerecht ist und mindestens genauso kompliziert«.

Das Nachsehen hatten dabei Hausfrauen, die erst nach einer Scheidung richtig anfingen, Geld zu verdienen. Ihnen wurde in der Regel das, was sie nach der Ehe dazuverdienten, nach der so genannten Abzugsmethode vom Unterhalt wieder weggestrichen, so dass sie häufig leer ausgingen (siehe Grafik). Für Frauen, die schon in der Ehe berufstätig waren, galt dagegen schon immer die »Differenzmethode«. Die ist für den schwächer gestellten Partner weit günstiger, weil sie die Differenz zwischen den Einkommen der Ehepartner stets weitgehend ausgleicht.

Die latent frauenfeindliche Abzugsregelung für Nur-Hausfrauen, kritisierten Familienrechtlerinnen wie die Berliner Anwältin Ingeborg Rakete-Dombek immer wieder, sei eine »Armutsfalle für Mütter": »Wenn Mutti wirklich was dazuverdienen will«, barmt Rakete-Dombek, »muss sie mehr erarbeiten, als sie von ihrem Mann an Unterhalt bekäme.« Das aber geht zu Lasten der Kinderbetreuung - für geschiedene Hausfrauen »eine echte Zwickmühle«.

Mehr als vier Millionen Geschiedene leben in der Bundesrepublik, jährlich kommen etwa 380 000 neue hinzu. Während sich der Lebensstandard der Männer nach einer Scheidung eher verbessert, stehen Frauen oft plötzlich vor dem Gang zum Sozialamt. Allein erziehende Mütter tragen das höchste Sozialhilferisiko, fast jede fünfte ist auf staatliche Stütze angewiesen.

Auch bei Margot N. kam zur Scheidung der finanzielle Schock dazu. Sie hatte während der fast 30-jährigen Ehe vor allem den Haushalt versorgt und die 1979 geborene Tochter großgezogen. Doch obwohl sie nach der Trennung selbst mit einer Ganztagsarbeit nur gerade mal halb so viel verdienen könnte wie ihr Ex-Mann, ein Kfz-Meister, sollte der dank Abzugsmethode keinen Unterhalt bezahlen.

Die BGH-Rechtsprechung entstand zu einer Zeit, als sich Frauen auch nach einer Scheidung nur Küche und Kindern widmeten. Rechtspolitisch wurde damit jahrzehntelang ein falsches Signal gesetzt, so Willutzki: »Was für einen Anreiz hat eine Frau, Geld zu verdienen, wenn sie damit nur ihren Ex-Mann entlastet?« Um den Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ex-Partners (in der Regel die Frau) zu ermitteln, hat der BGH bisher nur die realen Einkünfte während der Ehe berücksichtigt - nicht aber die Arbeit, die (meist wieder) die Frau für Haushalt und Kinder geleistet hat.

Wenn die Gattin stattdessen aber arbeiten ging und von genau diesem Geld eine Haushaltshilfe und eine Tagesmutter finanzierte, griffen die BGH-Richter, wie bei Doppelverdienern üblich, auch bisher schon auf die für die Frauen weit günstigere Differenzmethode zurück.

Jetzt endlich ist dieser »Widersinn« (Willutzki) beseitigt. Was eine Frau nach der Scheidung verdient, sei als Maßstab für den Wert ihrer bisherigen Familienarbeit anzusehen, so die Richter in ihrer Begründung, und deshalb »in die Unterhaltsbedarfsbemessung miteinzubeziehen«.

Auch längst Geschiedene sind davon betroffen: Wenn sich bei laufendem Unterhalt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ex-Gatten ändern, etwa weil die Kinder volljährig werden oder die Einkünfte steigen, kann dies bei Gericht geltend gemacht werden - und dann ist auch in den Altfällen die neue Rechtslage zu berücksichtigen. »Früher oder später«, so Willutzki, »können alle, die bisher schon einen Unterhaltsanspruch haben, in den Genuss dieser Rechtsprechung kommen.«

Letztlich, glaubt Willutzki, nützt das sogar beiden Seiten: »Weil sich Erwerbsarbeit für die Frauen wieder lohnt, werden letztlich auch die Männer entlastet - im Ergebnis müssen sie so weniger zahlen, als wenn die Frau gar nichts dazuverdienen würde.«

Einige Juristen mahnen dennoch zur Vorsicht, denn der Differenz-Unterhalt kann den Zahler sehr lange belasten. Deshalb sei es jetzt umso wichtiger, sagt der Hamburger Fachanwalt Gerd Uecker, Unterhalt per Ehevertrag oder Gerichtsentscheid zeitlich zu befristen, »damit der Mann nicht blechen muss, bis er unter der Erde ist«. DIETMAR HIPP

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