Jura kurios: Wem gehört eigentlich der Apfel vom Nachbarbaum? - DER SPIEGEL
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Jura kurios Wem gehört eigentlich der Apfel vom Nachbarbaum?

Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm - aber was ist, wenn er jenseits des Gartenzauns liegen bleibt? Wem gehört dann das Fallobst: dem Besitzer des Baums oder dem Nachbarn? Für Juristen ist die Antwort eine klare Sache.
Apfel: "Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt"
Apfel: "Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt"

Apfel: "Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt"

Foto: Z1021 Peter Endig/ dpa
Dieser Beitrag stammt aus dem SPIEGEL-Archiv. Warum ist das wichtig?

"Einerseits - andererseits": So lautet die klassische Juristen-Antwort auf die meisten Fragen. Nicht so in diesem Fall. Denn selten sind sich die Rechtsgelehrten so einig wie bei dem Apfel, der vom Baum auf das Grundstück des Nachbarn fällt. Aber wissen auch Sie es? Wem gehört der Apfel?

Dem Eigentümer des Apfelbaums

Falsch. Hier lesen Sie, wer wirklich der Eigentümer des Apfels ist - und wann.

Dem Nachbarn

Richtig. Hier lesen Sie, weitere Informationen zum Eigentum am Apfel.

Beiden

Falsch. Hier lesen Sie, wer wirklich der Eigentümer des Apfels ist - und wann.

Niemandem

Falsch. Hier lesen Sie, wer wirklich der Eigentümer des Apfels ist.

Die Erklärung

Schon Friedrich Schiller wusste: "Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt." In wenigen Rechtsgebieten gibt es so viel Streit wie zwischen Nachbarn.

Gestritten wird dabei meist nicht über die wirkliche Ursache des Streits, sondern die Parteien weichen auf Nebenkriegsschauplätze aus.

So müssen sich Gerichte damit befassen, welche Abstände Bäume und Sträucher zur Grundstücksgrenze einzuhalten haben, wie oft man auf seinem Grundstück grillen darf (nach einem Urteil aus dem Jahr 2002 viermal im Jahr), wann man den Rasenmäher anstellen darf (in der Regel Montag bis Samstag zwischen 7 und 19 Uhr, es sei denn, kommunale Satzungen regeln dies abweichend) und ob man gegen Kinderlärm vorgehen kann (nach der Rechtsprechung ist das nicht möglich).

Zur Provokation seines Nachbars stellte ein findiger Zeitgenosse Gartenzwerge auf, die dem Nachbarn die Zunge herausstrecken oder ihr Hinterteil entblößen. Das planvolle Aufstellen solcher "Frustzwerge" wurde vom Amtsgericht Grünstadt untersagt: "Die Aufstellung dieser 'Frustzwerge' geht weit über das hinaus, was als lediglich ästhetische Störung des Beklagten bezeichnet werden könnte. Die Posen und Gesten dieser Zwerge stellen sich - trotz ihres zweifellos künstlerischen Wertes - als grobe Beleidigung des Klägers dar, was nach der Überzeugung des Gerichtes vom Beklagten auch so beabsichtigt ist." Und immer wieder Streit gibt es darüber, wem das Fallobst eines Baumes gehört, der auf dem Nachbargrundstück steht.

Solange die Früchte noch am Baum hängen, gehören sie dem Eigentümer des Baumes. In dem Moment allerdings, in dem sie auf das Nachbargrundstück hinübergefallen sind, ist das Fallobst das Eigentum des Nachbarn. Und eines noch: Schütteln darf man nicht.

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