Payback-Karten Das Kreuz mit dem Kreuzchen
Hamburg - Die Frage hat wohl jeder schon an der Kasse gehört: "Haben Sie eine Payback-Karte?" Viele Deutsche antworten dann mit "ja": 22 Millionen Haushalte in Deutschland besitzen die Punkte-Sammel-Karte. Doch die wenigsten Besitzer werden noch wissen, was genau sie damals auf dem Antragsformular angekreuzt haben - und was nicht. Dabei entscheidet ein Kreuzchen über die Nutzung ihrer Kundendaten, darüber, ob sie Werbung per E-Mail, SMS und per Post bekommen dürfen.
An diesem Kreuzchen hat sich ein juristischer Streit zwischen Verbraucherschützern und dem Payback-Betreiber Loyalty Partner entzündet: Muss der Kunde ein Kreuz machen, wenn er Werbung haben will, oder wenn er sie nicht haben will?
Bisher stimmen rund 80 Prozent der Payback-Nutzer der Werbung zu - indem sie kein Kreuz machten. "Das ist ein Trick", sagen Verbraucherschützer wie Kerstin Backofen von der Stiftung Warentest. Schließlich sind Kunden gewohnt, dass sie ein Kreuz machen müssen, wenn sie einer Klausel zustimmen - und nicht, wenn sie sie ablehnen.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat jetzt geklärt, dass Kunden aktiv zustimmen - also ankreuzen - müssen, wenn sie Werbung per Email oder SMS erhalten wollen. Der Grund: Elektronische Werbung sei eine "unzumutbare Belästigung" für den Kunden, urteilten die Richter. "Einen Riesenfortschritt" findet das Helke Heidemann-Peuser von der Verbraucherzentrale Bundesverband, der gegen die Klausel geklagt hatte.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Demnach darf Werbung auf elektronischem Weg für den Verbraucher nicht mit einer unzumutbaren Belästigung verbunden sein.
Für die konventionelle Post gilt das allerdings nicht: Wer keine Werbung im Briefkasten haben will, muss auf dem Antragsformular nach wie vor widersprechen, indem er ein entsprechendes Kästchen ankreuzt. Tut er es nicht, gilt das als Zustimmung.
Verwirrend, finden das Verbraucherschützer: Sie wünschen sich Verträge, in denen der Kunde immer "aktiv zustimmen muss, dass seine Daten gespeichert, weitergegeben und weiterverarbeitet werden", sagt Kerstin Backofen von der Stiftung Warentest.
Auch Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, ist nicht zufrieden mit dem Urteil: "Der Kunde soll selbst entscheiden, ob er Werbung erhalten will, indem er ein entsprechendes Kästchen ankreuzt." Nun sei zu befürchten, dass selbst Unternehmen ihre Verträge ändern, die bislang kundenfreundlicher gewesen seien.
Denn die Firmen haben großes Interesse an den Klauseln mit der stillschweigenden Zustimmung: Sie versprechen ihren Kunden Prämien und Gutscheine, und sich selbst vor allem eines: Informationen über die Kunden. Für die Marktforschung sind die Daten Gold wert, denn sie helfen, Werbung passgenau auf einzelne Verbraucher abzustimmen.
Die Verbraucherschützer hatten sich deshalb ein grundsätzliches Urteil zum Datenschutz erwartet - doch sie wurden enttäuscht. So darf in den Antragsformularen künftig auch weiterhin nach dem Geburtsdatum, Einkommen und weiteren Personen im Haushalt gefragt werden.
Die Frage nach dem Geburtsdatum ist erlaubt, weil es eine sichere Methode sei, die Kunden zu identifizieren. Dass die Daten im Payback-Programm weitergegeben und zur Marktforschung verwendet werden, hält der BGH für unbedenklich. Die Verbraucherschützer sind deswegen unzufrieden: "Datenschutzrechtlich sind wir leider keinen Schritt weiter", sagt Heidemann-Peuser.
Payback sieht in dem Urteil in seinem "einwandfreien Umgang mit Kundendaten" bestätigt. Verbrauchern bleibt also in Zukunft nur eines übrig: noch genauer hinsehen.