Urteil BGH schränkt Werbung mit durchgestrichenen Preisen ein
Kundin im Supermarkt: Ab wann gilt der Normalpreis?
Foto: dapdKarlsruhe - Hier bekommen Sie riesigen Rabatt - diese Botschaft transportieren Händler bislang oft mit einem einfachen Marketingtrick: Neben den aktuellen Preis drucken sie einen durchgestrichenen, der deutlich höher liegt. Diese Praxis ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshof vom Freitag in vielen Fällen unzulässig.
Demnach muss künftig ersichtlich sein, wie lange der aktuelle Preis gilt und ab wann der durchgestrichene höhere Preis verlangt wird. Ohne Erläuterung sei solche Werbung irreführend und damit verboten.
Damit klärte der BGH endgültig einen Streit zwischen zwei Teppichhändlern aus dem Raum Freiburg. Einer von ihnen hatte in einem Prospekt für seine Teppichkollektion mit Einführungspreisen geworben, denen er weit höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Zum Beispiel: 395 Euro gegenüber durchgestrichenen 1.250 Euro. Die Kollektion dieser handgeknüpften Orientteppiche sei eine "Weltneuheit", zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte von bis zu 75 Prozent geben könne.