Bundesverfassungsgericht Gewerkschafter dürfen Flashmobs im Arbeitskampf nutzen
Streikende Ver.di-Mitglieder: Arbeitgeber müssen sich auf Flashmobs einrichten
Foto: Holger Hollemann/ dpaKarlsruhe - Gewerkschaftlich organisierte Flashmob-Aktionen während eines Streiks verstoßen grundsätzlich nicht gegen das Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte mit diesem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das solche organisierten blitzartigen Massenaufläufe während eines Streiks im Einzelhandel für generell zulässig erklärt hatte.
Die Karlsruher Richter verwarfen damit eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbands gegen das BAG-Urteil. (Az.: 1 BvR 3185/09) Die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hatte 2007 während eines Arbeitskampfes zu einer Flashmob-Aktion in einer Berliner Supermarktfiliale aufgerufen, in der Streikbrecher arbeiteten.
Bei der einstündigen Aktion kamen etwa 40 Personen in die Filiale und verursachten durch den koordinierten Kauf zahlreicher "Cent-Artikel" Warteschlangen an den Kassen. Zudem packten sie Einkaufswagen mit Waren voll und ließen sie im Laden stehen. Die Teilnehmer der Aktion waren per SMS von der Gewerkschaft dorthin bestellt worden.
Der klagende Arbeitgeberverband hatte Ver.di den Aufruf zu weiteren derartigen Flashmobs untersagen lassen wollen. Aus Sicht des Verfassungsgerichts ist die Auslegung des Arbeitskampfrechts durch das Bundesarbeitsgericht aber mit dem Grundgesetz vereinbar.