Von Rechts wegen - Arbeitsrecht kurz erklärt Die größten Irrtümer bei der Befristung
Ob Mitarbeitende oder Chefin und Chef: Über das Thema Befristung lohnt es sich, genau Bescheid zu wissen.
Foto: Lubitz + Dorner / plainpictureDas Gesetz sieht vor, dass Arbeitsverträge dauerhaft geschlossen werden. Das heißt im Umkehrschluss: Die Befristung ist die Ausnahme. Mittlerweile ist etwa jeder zwölfte Arbeitsvertrag in Deutschland befristet, das zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2018. Die Befristungsquote von Männern (7,9 Prozent) und Frauen (8,1 Prozent) ab 25 Jahren unterscheidet sich dabei kaum. Von einer Befristung sind vor allem jüngere Arbeitnehmer zwischen 25 und 34 betroffen (16,9 Prozent). Die meisten (55,5 Prozent) der befristet Beschäftigten besaßen 2018 einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.
Bei der Befristung gibt es verschiedene Möglichkeiten: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich etwa auf ein bestimmtes Enddatum einigen - oder das Arbeitsverhältnis ist wegen eines bestimmten Sachgrunds zeitlich begrenzt. Ein solcher Sachgrund kann etwa eine Vertretungsstelle oder ein zeitlich begrenztes Projekt sein, für das die oder der Mitarbeitende für einen bestimmten Zeitraum vertraglich gebunden wird. Entscheidend bei der Befristung, ob mit Sachgrund oder ohne: Das Arbeitsverhältnis muss nicht extra gekündigt werden. Die rechtliche Basis dafür ist das sogenannte Teilzeit- und Befristungsgesetz. "Für die Arbeitgeber sind solche Arbeitsverträge natürlich sinnvoll, gerade in konjunkturell schwierigen Zeiten macht das den Personaleinsatz flexibel möglich", sagt André Niedostadek, 50, Professor für Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Hochschule Harz. Alle Beteiligten sollten die Regeln zur Befristung aber genau kennen: Wird ein Vertrag rechtlich unwirksam befristet, dann gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, er ist also unbefristet.
Das Befristungsrecht ist sehr verzweigt und bietet einige Schlupflöcher. Ein Faktencheck der verbreitetsten Mythen für Sie.
1. "Lange Befristung? Mehr als zwei Jahre, das geht doch nie und nimmer!"
"Das ist wohl die Mütter aller Irrtümer im Befristungsrecht", sagt André Niedostadek.