Von Rechts wegen - Arbeitsrecht kurz erklärt Darf mein Chef mich zum Corona-Test zwingen?
Die verpflichtenden Corona-Tests für Reiserückkehrer werden viel diskutiert
Foto: Mareen Fischinger/ Westend61/ imago imagesKehrt man von einer Urlaubsreise aus einem Risikogebiet zurück, verlangen die Behörden seit Ende Juli einen Corona-Test. Wie gut das flächendeckend umsetzbar ist, werden die nächsten Wochen zeigen. Aber darf auch der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu einem Corona-Test zwingen?
Wie so häufig bei arbeitsrechtlichen Fragen, ist die Antwort ein klares Jein. "Generell hat der Arbeitgeber jedoch keinen Anspruch darauf, seine Mitarbeiter zu einem Corona-Test zu verpflichten, das ist eine freiwillige Sache", sagt Achim Schunder, Honorarprofessor für Arbeitsrecht an der Universität Mannheim.
Frühzeitig klären, was nach Rückkehr aus Risikogebiet passiert
Selbst wenn der Mitarbeiter in einem der derzeit 130 Corona-Risikoländer geurlaubt hat, ist das so. Dennoch stellt sich hier auch die Frage der gegenseitigen Schutz-, Rücksichts- und Fürsorgepflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Der Mitarbeiter hat ein Interesse daran, schnellstmöglich wieder zu arbeiten. Kehrt er jedoch aus einem Risikogebiet zurück, muss er zwingend zwei Wochen in Quarantäne, solange er keinen negativen Corona-Test vorlegen kann, der ihm bescheinigt, gesund zu sein.
In Zeiten von Corona ist es vom Chef daher ein schlauer Zug, frühzeitig klarzumachen, wie verfahren wird, wenn Mitarbeiter aus dem Urlaub in einem Risikogebiet zurückkehren. Das kann er über eine E-Mail an alle Mitarbeiter, aber auch über das Intranet oder das Schwarze Brett machen. Ein guter Arbeitgeber formuliert darin die Bitte um zweiwöchige Quarantäne und einen Corona-Test. "Der Test ist dabei natürlich freiwillig. Es zahlt aber der Arbeitgeber, das ist Teil seiner Fürsorgepflicht", sagt Schunder.
Weist der Chef seine Mitarbeiter im Vorfeld also transparent darauf hin, dass der Urlaub in Risikoländern wie Ägypten oder Luxemburg gerade keine gute Idee ist und bitte vermieden werden sollte, "dann hat der Arbeitgeber auch ein berechtigtes Interesse, dass sich seine Mitarbeiter daran halten", sagt Schunder.
Ob ein Land gefährlich ist, entscheidet nicht der Arbeitgeber
Stellt sich die Frage, wann ein solches berechtigtes Interesse vorliegt: Das sei dann der Fall, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass eine erhöhte Infektionsgefahr vorliege, sagt Schunder. Herrscht, wie gerade, eine globale Pandemie, ist die Infektionsgefahr praktisch jedoch überall erhöht.
Entscheidend sei, so der Jurist, dass der Arbeitgeber keine eigene Bewertung dessen vornimmt, was er für eine erhöhte Infektionsgefahr hält. Vielmehr müsse er bei seinen Entscheidungen die Maßnahmen der Behörden berücksichtigen. Also etwa die der Landesbehörden, die zum Beispiel Quarantäneverordnungen erlassen, des Bundesaußenministeriums oder des Robert Koch-Instituts (RKI).
Achim Schunder, Honorarprofessor für Arbeitsrecht an der Universität Mannheim.
Gemeinsam mit der Bundesregierung legt das RKI etwa fest, welche Staaten als Risikogebiete gelten. Was als Risikogebiet eingestuft ist, steht in einer Liste , die das RKI führt. In der jüngsten Version reicht diese Liste von Afghanistan und Ägypten über die USA bis zur Zentralafrikanischen Republik. Auch das EU-Land Luxemburg steht darauf. Seit vergangener Woche auch Teile Spaniens, nämlich die Regionen Aragón, Katalonien und Navarra.
Hat der Mitarbeiter mit dem Chef eine Vereinbarung getroffen, dass er komplett aus dem Homeoffice arbeiten darf, sind die Vorgaben weniger streng. "Solange der Mitarbeiter keinen Kollegen gefährdet, kann der Arbeitgeber auch keinen Corona-Test verlangen", sagt Schunder. Den müsste der von zu Hause arbeitende Mitarbeiter dann selbst zahlen. Aber auch hier gilt am Ende: Entscheidend ist immer der Einzelfall.
Mit Material von der dpa