Rechte und Pflichten bei Schneechaos Was Arbeitnehmer im Winter beachten müssen
Schneechaos und ausgefallene Züge in Bayern, Lawinengefahr und Straßensperrungen in Österreich: In den Alpen ist der Winter eingezogen - mit spürbaren Folgen für Arbeitnehmer und Urlauber.
So waren im österreichischen Saalbach-Hinterglemm am Wochenende zeitweise rund 12.000 Wintersportler eingeschlossen. Rund die Hälfte von ihnen kommt aus Deutschland, viele mussten ihre Heimreise - und damit auch die Rückkehr an den Arbeitsplatz - wegen des Wetters verschieben.
Ist starker Schneefall "höhere Gewalt", die einen Arbeitnehmer am Weg zur Arbeit hindert? Wann darf man einfach zu Hause bleiben? Und wie sieht es mit der Lohnfortzahlung in solchen Fällen aus?
Angestellte tragen das Wegerisiko
Arbeitnehmer sind zunächst einmal selbst dafür verantwortlich, dass sie ihre Arbeit pünktlich beginnen können - sie tragen das sogenannte Wegerisiko. Im Normalfall heißt das: Auch bei Sturm, Stau oder Streik müssen sie dafür sorgen, dass sie rechtzeitig im Büro sind.
Und zwar auch dann, wenn das bedeutet, dass sie sich morgens deutlich früher auf den Weg machen müssen. Alles, was vorhersehbar ist, ist keine "höhere Gewalt" und taugt deshalb auch nicht als Entschuldigung für Arbeitnehmer: Das gilt für den angekündigten Streik bei Bus und Bahn, bei Demonstrationen mit Straßensperrungen auf dem Arbeitsweg und eben auch bei Winterwetter im Winter.
Wer trotzdem zu spät kommt - etwa, weil die Straßen komplett verstopft waren oder die Bahn lange Zeit nicht gekommen ist - kann aber nicht einfach abgemahnt oder gar fristlos gekündigt werden. Voraussetzung: Er kann glaubhaft machen, dass er alles versucht hat, um pünktlich zu sein. Der Arbeitgeber kann allerdings verlangen, die versäumte Zeit nachzuholen - oder den Lohn für diese Zeit kürzen.
Wintereinbruch in Bayern: Viel Schnee, viele Unfälle
Dabei darf der Chef aber nicht verlangen, dass die versäumte Zeit unbedingt am selben Tag ausgeglichen wird. Denn schließlich kann nicht jeder den Feierabend einfach nach hinten verschieben - etwa, wenn Kinder aus der Kita abgeholt werden müssen. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber aber darauf bestehen, dass die Stunden an einem anderen Tag nachgearbeitet werden.
Arbeitnehmer, die im Winter zusätzliche Ausgaben tätigen müssen, um ins Büro zu kommen, haben keinen Anspruch auf Erstattung durch den Arbeitgeber. Wer beispielsweise ein Taxi nehmen muss, um es rechtzeitig zum Meeting zu schaffen, trägt die Kosten selbst. Dass man im Hotel neben der Firma übernachtet, um am nächsten Morgen pünktlich am Schreibtisch zu sein, kann allerdings kein Chef verlangen.
Auf ihrem Weg zur Arbeit sind Angestellte über die jeweilige Berufsgenossenschaft versichert. Das gilt auch im Winter und bei besonders kritischen Straßenverhältnissen - allerdings nur so lange, wie sie den direkten Arbeitsweg nicht verlassen.
Grundsätzlich gilt: Wer es wetterbedingt nicht rechtzeitig ins Büro schafft, muss trotzdem alles dafür tun, dort möglichst bald anzukommen. Und er sollte, sobald die Verzögerung absehbar ist, den Arbeitgeber informieren - um dann mit ihm zu klären, ob sich die Anreise überhaupt noch lohnt oder ob vielleicht ein Tag im Homeoffice eingeschoben werden kann.
Vielleicht hat der Chef aber auch ein Einsehen und gibt schneefrei für alle. Dann verzichtet er von sich aus für diesen Tag auf die Arbeitsleistung - und muss trotzdem den Lohn weiterzahlen.