YouTube versus Gema Oberlandesgericht München hält alte Sperrhinweise für unzulässig
Frühere YouTube-Sperrtafel: Mittlerweile wurde der Text geändert
Foto: Jens Büttner/ dpaNach dem Landgericht München hat auch das Oberlandesgericht YouTubes früher verwendete Sperrhinweise für unzulässig erklärt. Konkret geht es um den Text "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.".
YouTube, das zu Google gehört, hatte gegen das Landgerichtsurteil aus dem Februar 2014 Berufung eingelegt. Vor einigen Tagen unterlag das Unternehmen nun auch in zweiter Instanz.
Nach dem ersten Urteil hatte YouTube seinen Sperrhinweis bereits umformuliert. Wer von Deutschland aus ein Video aufruft, das wegen des Streits nicht angezeigt wird, sieht seit März 2014 die Botschaft: "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, über deren Verwendung wir uns mit der Gema bisher nicht einigen konnten."
Aus Sicht der Gema entstand durch den alten Hinweis der Eindruck, die Gema selbst habe die Sperrungen der Videos vorgenommen. Das habe die Gema öffentlich in ein schlechtes Licht gerückt, erklärte die Gesellschaft am Dienstag. YouTube und die Gema streiten seit Jahren darum, wie viel Geld Musiker bekommen sollen, wenn ihre Videos online angesehen werden.