Datenschutz: BGH fragt in Prozessen über DSGVO im privaten Bereich den EuGH - DER SPIEGEL
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Kamera in der Wohnung BGH fragt wegen Prozessen über Datenschutz im privaten Bereich den EuGH

Eine Frau videoüberwacht die eigene Mutter und zeigt sie bei der Polizei an. Aber darf sie das? Selbst der Bundesgerichtshof hat keine Antwort darauf.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Foto: Uli Deck / dpa

Wann greift der Datenschutz auch im privaten Bereich? Vielleicht, wenn eine Tochter ihre Mutter überwacht und die Aufnahmen der Polizei schickt? Oder wenn eine Frau private WhatsApp-Nachrichten einer Freundin an deren Arbeitgeber weiterleitet, die daraufhin ihren Job verliert?

Der Bundesgerichtshof (BGH) will an den beiden Fällen, die erst mal nicht viel gemeinsam haben, eine wichtige Frage klären lassen. In der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es eine sogenannte Haushaltsausnahme. Die besagt, dass die strengen Vorschriften explizit nicht bei der »Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten« gelten. Der Erste Zivilsenat des BGH will nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, was genau damit gemeint ist. Er hat den Luxemburger Kollegen die zwei Fälle aus Hessen und Niedersachsen vorgelegt.

Im April hatte der BGH zunächst über den Rechtsstreit zwischen Mutter und Tochter verhandelt. Die Tochter gab Videoaufnahmen der Mutter an die Polizei und wohl auch an ihre Schwester weiter. Bei der Polizei ging es laut BGH um eine Strafanzeige wegen eines »möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche«. Die Mutter hielt die Aufnahmen und die Weitergabe für unzulässig und forderte unter anderem die Löschung der Daten und Schmerzensgeld. Mittlerweile ist sie gestorben, ihre Erben führen den Rechtsstreit fort.

Im anderen Rechtsstreit hatten sich zwei Freundinnen über WhatsApp über die Verhältnisse in der Arztpraxis ausgetauscht, in der die Klägerin arbeitete. Nach einem Streit leitete die Beklagte die Nachrichten an die Office-Managerin der Praxis und Lebensgefährtin des Arbeitgebers weiter. Der Klägerin wurde gekündigt. Ihre ehemalige Freundin verklagt sie nun unter anderem auf eine Entschädigung von 7500 Euro. Sie sieht einen DSGVO-Verstoß.

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Der BGH will vom EuGH vor allem wissen, wie die Begriffe »persönliche« und »familiäre« Tätigkeiten zu verstehen sind und ob hier auch das mit der Datenverarbeitung verfolgte Ziel berücksichtigt werden muss. Außerdem sei zu klären, ob die Haushaltsausnahme auch dann greift, wenn die Nachrichten in Bezug zur beruflichen Tätigkeit eines Dritten stehen. Die beiden Verfahren wurden bis zu einem Urteil aus Luxemburg ausgesetzt. Mehr zu den Fällen lesen Sie hier .

hba/dpa