Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln Gesundheitsministerium muss Dokumente zur Maskenbeschaffung herausgeben
CDU-Politiker Jens Spahn: Als Ex-Minister im Fokus
Foto: Kay Nietfeld / dpaDas Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesgesundheitsministerium zur Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Coronamasken verpflichtet. Das teilt das Gericht mit und verweist auf zwei Urteile, die am Vortag ergangen seien. Unter anderem gehe es um Gutachten und um E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und einer Unternehmerin. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund ist das »Open House«-Verfahren, das das Bundesgesundheitsministerium nach Ausbruch der Coronapandemie im März 2020 durchgeführt hatte. Jeder, der wollte, konnte dem Bund für 4,50 Euro netto pro Stück FFP2-Masken verkaufen. Ob bei den Maskendeals vertragliche Pflichten verletzt wurden, ist mittlerweile Gegenstand zahlreicher Zivilklagen am Landgericht Bonn.
Gutachten und Schriftverkehr
Einer der in Bonn klagenden Unternehmer beantragte nach Angaben des Verwaltungsgerichts Köln im Dezember 2020 beim Ministerium Zugang zu Gutachten und anderen Stellungnahmen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer Anwaltskanzlei. Diese waren den Angaben zufolge vom Ministerium zur Unterstützung bei der Abwicklung der Beschaffungsverfahren eingeschaltet worden.
Eine andere Person habe unter Bezugnahme auf einen Medienartikel beantragt, sämtlichen Schriftverkehr zwischen Spahn und einer Unternehmerin in den Jahren 2020 und 2021 zu bekommen. Das Ministerium habe beide Anträge abgelehnt. Dagegen wurde geklagt.
Die Klagen hatten nun weitestgehend Erfolg, wie das Verwaltungsgericht Köln erklärt. Zur Begründung heißt es unter anderem, dass die Behauptung, die Erteilung der Informationen bedeute einen zu großen Verwaltungsaufwand, nicht greife – angesichts der Größe des Ministeriums. In Bezug auf die Herausgabe der E-Mails schränkte das Gericht allerdings ein, dass diese nicht für jene Teile verpflichtend sei, die Geschäftsgeheimnisse enthielten.
Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung einer Berufung gestellt werden. Darüber würde dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.