Uno-Urteil: Bundesregierung will nichts von Klimaflüchtlingen wissen - DER SPIEGEL
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Nach Uno-Beschluss Bundesregierung will keine Klimaflüchtlinge anerkennen

Ein Menschenrechtsausschuss der Uno hat entschieden, dass Klimaflüchtlinge Anspruch auf Asyl haben können, wenn ihr Leben in Gefahr ist. Die Bundesregierung widerspricht.
"Historische" Entscheidung: Ein Uno-Menschenrechtsausschuss bezeichnet die Folgen des Klimawandels als möglichen Asylgrund
"Historische" Entscheidung: Ein Uno-Menschenrechtsausschuss bezeichnet die Folgen des Klimawandels als möglichen Asylgrund

"Historische" Entscheidung: Ein Uno-Menschenrechtsausschuss bezeichnet die Folgen des Klimawandels als möglichen Asylgrund

Foto: Lucas Jackson / REUTERS
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Können Klimaflüchtlinge Asyl beanspruchen? Die Bundesregierung verneint - und widerspricht damit dem Uno-Menschenrechtsausschuss: Wer wegen der Folgen des Klimawandels seine Heimat verlässt, kann ihrer Auffassung nach in Deutschland weder Asyl noch Flüchtlingsschutz einfordern.

Zwischen Klimawandel, Migration und Flucht bestehe zwar ein Zusammenhang. Dieser sei aber bislang nur unzureichend untersucht, teilte ein Sprecher des Innenministeriums mit. "Die meisten Studien deuten darauf hin, dass Umweltveränderungen Auslöser, aber nicht alleinige Ursache von Migrationsentscheidungen sind."

Ein Uno-Menschenrechtsausschuss hatte diese Woche festgestellt, Klimaflüchtlingen dürfe das Recht auf Asyl nicht verweigert werden, wenn ihr Leben in Gefahr sei. Das Uno-Menschenrechtsbüro bezeichnete die Entscheidung am Dienstag als "historisch".

Aufenthaltsrecht setzt "erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit" voraus

Die konkrete Beschwerde eines Mannes aus dem pazifischen Inselstaat Kiribati gegen die Ausweisung seiner Familie aus Neuseeland lehnte der Ausschuss zwar ab. Er stellte jedoch fest, Klimafragen könnten grundsätzlich in Asylverfahren eine Rolle spielen.

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Das deutsche Asylrecht und die Genfer Flüchtlingskonvention stellen beide auf Gefahren ab, die von anderen Menschen ausgehen. Sollte das Heimatland eines abgelehnten Asylantragstellers allerdings tatsächlich insgesamt unbewohnbar geworden sein, käme im konkreten Fall ein Abschiebungsverbot in Betracht.

Im deutschen Aufenthaltsrecht heißt es, von einer Abschiebung sei abzusehen, wenn im Herkunftsland "eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht".

mes/dpa