Münchhausen-Check Muss der Bundestag wirklich aufgebläht werden?
Bundestag: Ließ das Bundesverfassungsgericht keine schlankere Regelung zu?
Foto: dapdDie im Bundestag vertretenen Parteien, ausgenommen die Linke, haben sich auf ein neues Wahlrecht verständigt. Demnach sollen künftig alle Überhangmandate ausgeglichen werden. Diese sogenannte große Lösung führt zu einer Aufblähung des Bundestags und dessen Kosten. Den Kritikern der Reform beschied der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion, Michael Grosse-Brömer (CDU), dass das erreichte Ergebnis eine unvermeidbare Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts sei. Keine Fraktion habe von sich aus eine Erweiterung des Parlaments angestrebt. Wörtlich im ARD-"Morgenmagazin" am 24. Oktober: Wir bekommen eine "Vergrößerung des Bundestags, weil es anders nicht zu regeln war".
Ist das richtig: Ließ das Bundesverfassungsgericht wirklich keine schlankere Regelung zu? SPIEGEL ONLINE und die Dokumentationsjournalisten des SPIEGEL machen den Münchhausen-Check:
Das Problem der Überhangmandate
Die Normalgröße des Deutschen Bundestags beträgt 598 Sitze. Die Hälfte der Mandate wird über die Landeslisten nach dem Verhältniswahlrecht besetzt, über die Zweitstimme. Die andere Hälfte der Abgeordneten wird mittels der Erststimme in 299 Wahlkreisen direkt gewählt.
Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach der Verhältniswahl zustünden. Die Sitzverteilung im Parlament entspricht dann nicht mehr dem Proporz der abgegebenen Zweitstimmen, denn Ausgleichsmandate für die anderen Parteien gibt es im Bundestag bisher nicht. In Deutschland profitierten von den Überhangmandaten bisher besonders die großen Parteien.
Ein Beispiel: Bei der Bundestagwahl 2009 erzielte die CDU 21 und die CSU 3 Überhangmandate. Das Parlament hatte damit anfangs 622 statt der vorgesehenen 598 Sitze (heute sind es noch 620, da zwei Überhänger ausgeschieden sind und es für sie keine Nachrücker gibt). Die Union stellte also mehr Abgeordnete, als ihr nach dem prozentualen Stimmenergebnis eigentlich zustand, und eine nach Zweitstimmen zumindest rechnerisch mögliche Ampel-Koalition (Rot-Gelb-Grün) hatte nun nach Sitzen keine Mehrheit mehr.
Diesen Umgang mit den Überhangmandaten hat das Bundesverfassungsgericht im Juli 2012 für verfassungswidrig erklärt . Gäbe es mehr als etwa 15 Überhangmandate, so das Gericht, müsse ein Ausgleich erfolgen, der den Zweitstimmenproporz wieder herstellt, und zwar schon ab der im Herbst 2013 anstehenden Wahl.
Die "große Lösung", auf die man sich parteiübergreifend einigte, sieht vor, dass künftig alle Überhangmandate für eine Partei durch Ausgleichsmandate für die anderen Parteien kompensiert werden. Tendenziell dürfen sich also alle Fraktionen auf mehr Mitglieder freuen.
Nach einer Berechnung des Friedrichshafener Politologen Joachim Behnke könnten aktuellen Umfragewerten gemäß im Herbst 2013 beispielsweise 642 Abgeordnete in das Reichstagsgebäude einziehen. Wenn gar die CSU in Bayern nur auf knapp 37 Prozent der Stimmen käme, aber wiederum alle 45 Direktmandate eroberte, könnte dies nach der neuen Lösung beispielsweise zu 129 Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen. Dann würde im Plenarsaal Platz für 751 Parlamentarier benötigt.
Der Bund der Steuerzahler hat bereits bei einer Größe von 700 Abgeordneten Mehrkosten von rund 60 Millionen Euro pro Jahr errechnet. Dabei wären nach dem Karlsruher Richterspruch auch andere Modelle möglich gewesen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erlaubt etwa 15 Überhangmandate ohne Ausgleich. Hätte man dies berücksichtigt, hätte man der beschlossenen Abgeordnetenvermehrung entgegenwirken können. Ein Ausgleich hätte also nur für die darüber hinausgehenden Überhangmandate erfolgen müssen. Eine solche kleine Lösung, ein "Teilausgleich", wurde auch von einigen Politikern aus Union und SPD ins Spiel gebracht, konnte sich aber nicht durchsetzen. Denn an der Schwelle zum Teilausgleich hätten sich zwangsläufig sogenannte negative Stimmeffekte einstellen können, wenn auch in begrenzter Form. (Ein negativer Stimmeffekt bedeutet, dass eine für eine bestimmte Partei abgegebene Zweitstimme dieser schadet). Solche Effekte hatten die Richter im vorherigen Wahlrecht in anderen Zusammenhängen für verfassungswidrig erklärt. Es spricht zwar einiges dafür, dass ein Teilausgleich in Karlsruhe dennoch Bestand gehabt hätte. Trotzdem schloss man diesen Ansatz aus, weil man verfassungsrechtlich auf Nummer sicher gehen wollte.
Aber auch verfassungsrechtlich zuverlässige Lösungen wurden verworfen:
- So gab es Überlegungen, einer Partei, die in einem Bundesland Überhangmandate erhalten hat, Listenmandate in anderen Bundesländern zu streichen. Der Einwand: Dann sei der Proporz zwischen den Bundesländern nicht mehr gegeben. Eine Lösung dafür hat der Augsburger Professor für Stochastik, Friedrich Pukelsheim, mit seinem System der "direktmandatsorientierten Proporzanpassung". Pukelsheim half schon einigen Schweizer Kantonen beim Wahlrecht aus der Klemme. Doch die Umsetzung seines Modells, das insbesondere die Grünen lange favorisierten, schadet vor allem den Interessen großer Landesverbände der CDU. Ebenfalls als Argument dagegen wird angeführt, dass Überhangmandate der CSU damit nicht verhindert werden könnten - schließlich tritt sie in anderen Bundesländern nicht an. Dies ist zwar richtig, aber im Grunde auch kein großes (jedenfalls kein verfassungsrechtliches) Problem, da das Verfassungsgericht ja bis zu 15 Überhangmandate erlaubt hat - und die CSU erzielte bisher nicht mehr als drei. Auch auf dem Weg über nur eine bundesweite Liste pro Partei (statt 16 Landeslisten) könnte man jederzeit ähnliches erreichen. Das allerdings würde neue parteiinterne Verfahren zur Kandidatenaufstellung erfordern, die deren Landesverbände schwächen dürften. Der Vorschlag wurde deshalb von keiner Partei ernsthaft erwogen.
- Einen weiteren Lösungsansatz räumt Grosse-Brömer selbst ein. Man hätte auch die Anzahl der Direktwahlkreise verringern können. Gäbe es etwa 50 Listenmandate mehr als Wahlkreise, wäre das Problem der Überhangmandate praktisch gelöst. Dieses Modell wäre, weil die Wahlvorbereitungen für 2013 schon weit fortgeschritten sind, zwar erst für den übernächsten Wahltermin möglich gewesen, hätte aber schon jetzt auf den Weg gebracht werden können.
Der Verdacht bleibt, dass eine geringere Zahl der Wahlkreise politisch nicht gewollt ist. Denn auch das bedeutet parteiinternen Ärger: Die Wege für die Wahlkreisbewerber und späteren Abgeordneten werden weiter, und bisherige Erbhöfe von Direktkandidaten der Union oder der SPD müssten aufgeteilt und neu vergeben werden. Wer will das schon, wenn es auch anders, nämlich zu Lasten der Staatskasse, geht.
Grosse-Brömer hat ein zweites Argument gegen eine Verminderung der Anzahl der Wahlkreise. Wenn diese zu groß würden, wäre eine verstärkte Bürgerferne der Abgeordneten womöglich die Folge: ein Verlust an demokratischer Legitimation. Ob ein größerer Bundestag gleichzeitig mehr Demokratie bedeutet, fragen sich umgekehrt nicht nur die Abgeordneten der Linksfraktion.
Schließlich wird von fast allen an der Lösung Beteiligten immer wieder die Zeitnot gegen jede andere Regelung ins Feld geführt. Doch möglich wäre auch ein zeitliches Stufenmodell gewesen: erst eine den Bundestag vergrößernde Ausgleichslösung, dann eine gründliche, wohlüberlegte und schlanke Reform nach 2013.
Urteil: Die sogenannte große Lösung ist nicht die einzige verfassungsrechtlich zulässige. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schreibt keineswegs eine Erhöhung der Abgeordnetenzahl vor. Die "große Lösung" ist politisch gewollt, nicht rechtlich erzwungen.
Note: falsch (5)