Urteil des Bundesgerichtshofs Vermieter müssen bei Mieterhöhung Drittmittel auflisten
Sanierung von Altbauwohnungen: Mehr Durchblick für Mieter
Foto: Frank Hoermann / Sven Simon / IMAGOWas manche Mieter freuen könnte, dürfte Vermieter ärgern: Erhöht ein Vermieter nach einer Modernisierung die Miete, muss er Mietern in der Erklärung dazu nachvollziehbar etwaige Drittmittel wie staatliche Förderung für energetische Sanierungen offenlegen.
Die Information über Drittmittel soll nach einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu dienen, dass Mieter den Grund und Umfang der Mieterhöhung auf Plausibilität überprüfen und entscheiden können, ob sie etwa juristische oder bautechnische Sachkundige zurate ziehen. (Hier finden Sie das BGH-Urteil im Original) .
Bezahlt der Vermieter etwa Modernisierungsmaßnahmen mithilfe zinsverbilligter oder zinsloser Darlehen aus öffentlichen Haushalten, durch Darlehen oder Mietvorauszahlungen des Mieters, durch Leistungen eines Dritten für den Mieter oder aus Mitteln der Finanzierungsinstitute von Bund und Ländern, verringert das die Mieterhöhung entsprechend. Das solle sicherstellen, dass der Vermieter nicht bessergestellt wird gegenüber anderen, die aus eigenem Vermögen Sanierungen finanzieren.
Im konkreten Fall aus Berlin hatte der Vermieter im Text der Erhöhungserklärung keine Angabe zu anrechenbaren Drittmitteln gemacht. Allerdings verwies er darin auf ein Ankündigungsschreiben zu der Sanierung, laut dem er Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für energieeffiziente Maßnahmen beantragen wolle. Der Kläger hält die Mieterhöhungserklärung aus formellen Gründen für unwirksam.
Aus Sicht des BGH bleibt bei den Angaben offen, ob der Vermieter die Förderung bekommen, aber nicht angegeben und Kürzungsbeträge nicht angerechnet hat – oder ob der Antrag eventuell abgelehnt wurde oder gewährte Mittel nicht auf die Kosten der Modernisierungsmaßnahmen anzurechnen waren. »Denkbar ist es auch, dass die Beklagte eine Erklärung zu den Drittmitteln schlicht vergessen hat«, hieß es.
Nachdem das Amtsgericht Berlin-Wedding der Klage des Mieters stattgegeben hatte und der Vermieter mit der Berufung am Landgericht Berlin gescheitert war, wies nun auch der BGH in Karlsruhe dessen Revision gegen das Urteil zurück.
Aktenzeichen: VIII ZR 416/21