Booking.com kann teurer sein als das Hotel selbst – EuGH-Urteil zu »Bestpreisklausel« - DER SPIEGEL
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Urteil zu »Bestpreisklausel« EuGH stärkt Hotels in Streit mit Booking.com

Durfte Booking.com Hotels mittels »Bestpreisklauseln« untersagen, niedrigere Preise anzubieten als das Buchungsportal? Der Europäische Gerichtshof sagt: Nein. Im Vorteil sind so findige Verbraucher.
Hotel mit Booking.com-Bewertung
Hotel mit Booking.com-Bewertung

Hotel mit Booking.com-Bewertung

Foto: frantic00 / Depositphotos / IMAGO

Im Rechtsstreit zwischen der niederländischen Buchungsplattform Booking.com und zahlreichen Anbietern von Unterkünften hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Hoteliers gestärkt. Es geht um die sogenannten Bestpreisklauseln, die Booking Hotels bis Februar 2016 auferlegte. Diese durften demnach ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht preiswerter anbieten als bei Booking.

Das Bundeskartellamt verbot diese Praxis Ende 2015. Deutsche Gerichte, darunter auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, unterbanden die Klauseln ebenfalls. Sie entschieden, dass die Bestpreisklauseln gegen das Wettbewerbsrecht insbesondere der Union verstießen – allerdings ohne den Europäischen Gerichtshof befragt zu haben.

Schadensersatzforderungen gegen Booking

2020 wandte sich Booking.com schließlich an ein niederländisches Gericht. Das Buchungsportal wollte feststellen lassen, dass die Bestpreisklauseln nicht gegen EU-Recht verstießen. Zahlreiche deutsche Hotels und Hotelgruppen erhoben eine sogenannte Widerklage und verlangten von Booking Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht.

Das niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen vor. Es wollte wissen, ob die Klauseln als sogenannte Nebenabreden zulässig sein könnten, um Trittbrettfahren zu verhindern – also dass Kunden sich Hotels auf Booking.com anschauen, dann aber günstiger auf der hoteleigenen Website buchen. Die Hotels würden sich dann die Provision sparen.

Der EuGH urteilte aber nun , dass Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als Nebenabreden angesehen werden könnten. Zwar hätten Plattformen wie Booking eine neutrale oder positive Auswirkung auf den Wettbewerb, betonte der EuGH. Sie ermöglichten es Verbrauchern, viele Angebote schnell und einfach zu vergleichen. Die Hotels selbst könnten dadurch sichtbarer werden.

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Bestpreisklauseln seien aber nicht notwendig, »um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hotelreservierungsplattform zu gewährleisten«, entschied der EuGH. Sie verringerten zudem den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelbuchungsplattformen und könnten die Gefahr beinhalten, dass kleine Plattformen und neu eintretende Plattformen verdrängt werden.

In der Praxis ändert sich wenig

Durch ein endgültiges Aus der Bestpreisklauseln sind findige Verbraucher nun womöglich dauerhaft im Vorteil. Wer auf verschiedenen Portalen unterwegs ist, kommt etwa vielleicht günstiger weg. Verbraucher können aber auch einfach ein Zimmer auf der hoteleigenen Website buchen – und dabei womöglich im Vergleich zu Booking.com ebenfalls sparen. Das gilt zumindest dann, wenn die Unterkunft den Preis um die Höhe der Provision mindert.

Dennoch dürfte das Urteil erst mal nur begrenzte Wirkung haben. Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr ohnehin abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.

Allerdings zeigte sich Booking.com nach dem Urteil enttäuscht. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Klauseln »notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren«.

Im konkreten Fall muss nun das niederländische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

Aktenzeichen: C-264/23

apr/AFP/dpa