Bundesgerichtshof: Der beste Freund des Kunden - DER SPIEGEL
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Bundesgerichtshof Der beste Freund des Kunden

Immer wieder fällt der Bundesgerichtshof verbraucherfreundliche Entscheidungen, die allzu freche Unternehmen in die Schranken weisen. Nur blöd, dass so manches schöne Urteil von der Wirtschaft einfach ignoriert wird.
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Er sagt das richtige - aber kaum einer hört zu
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Er sagt das richtige - aber kaum einer hört zu

Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Er sagt das richtige - aber kaum einer hört zu

Foto: Uli Deck/ picture alliance / dpa
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Das Bundesverfassungsgericht ist zu seinem 60. Geburtstag im Herbst 2011 ja mächtig gefeiert worden, Hüter der Demokratie und so. Doch aus Verbrauchersicht ist der Bundesgerichtshof (BGH) der ungleich größere Held. Immer wieder tritt er kundenfeindlich agierenden Unternehmen vors Schienbein: Wiederholt hat er die Anhebung der Gaspreise für unwirksam erklärt oder die Rechte von Anlegern gegenüber Banken gestärkt. BGH-Urteile haben Signalcharakter, andere Gerichte orientieren sich an ihnen.

Vielen Unternehmen hingegen geht der BGH am Allerwertesten vorbei.

Es ist erstaunlich, mit welcher Penetranz der Gerichtshof und seine Urteile bisweilen ignoriert werden. Ein besonders krasses Beispiel ist der seit Jahren währende Streit um Rücklastschriften. Kunden können Abbuchungen zurückweisen, falls ihr Konto nicht gedeckt ist, passiert dies automatisch. Firmen verlangen dann gerne eine saftige Strafgebühr - mit der Begründung, ihnen entstehe durch Rücklastschriften ein zusätzlicher Aufwand, und für den habe der Kunde geradezustehen. Rekordhalter war hier lange die Fluglinie Germanwings. Sie forderte bei Rücklastschriften fette 50 Euro.

Mehr als drei Euro sind nicht drin - eigentlich

Der BGH hat das für unrechtmäßig erklärt. Das Gericht entschied 2009 , man dürfe Kunden nur die tatsächlichen Kosten einer Rücklastschrift abknöpfen - also jenen Betrag, den Banken einander für den Vorgang berechnen. Und der beträgt laut Lastschriftabkommen  maximal drei Euro.

Bei den Personalkosten hingegen, die für die Bearbeitung der Rücklastschrift anfallen, handelt es sich "nicht um einen Schaden, sondern um Aufwendungen zur Durchführung des Vertrags", sagt der BGH. Oder salopper ausgedrückt: Allgemeines Unternehmerrisiko, Jungs. Dafür müsst Ihr schon selber geradestehen.

Interessiert hat das kaum jemanden. Die bereits abgemeierte Airline Germanwings verlangt jetzt "nur noch" 12,33 Euro. O2 und E-Plus fordern laut ihren Gebührenlisten 15 Euro. War da nicht was? Ach wo! "Die Regelung steht nicht im Gegensatz zur aktuellen Rechtsprechung", behauptet etwa E-Plus.

Dabei stehen die Chancen der Unternehmen, bei einem Rechtsstreit mit diesen Gebühren durchzukommen, denkbar schlecht. "Die setzen darauf, dass bei diesem Streitwert niemand klagt", sagt Peter Kehl von der Kanzlei Maurer, Wünsch und Goldberg. Er rät, die Forderung schriftlich zurückzuweisen. Dann sei man eigentlich auf der sicheren Seite.

Nach dem Urteil höhere Gebühren als zuvor

Zuletzt erwischte es den DSL-Anbieter 1&1, der für Rücklastschriften 9,60 Euro haben wollte. Selbst diese vergleichsweise niedrige Gebühr untersagte das OLG Koblenz  unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH: Der "Verwaltungsaufwand gehört zum Aufgabenkreis des Unternehmers. Er hat diese Kosten selbst zu tragen."

Und wie reagiert der angezählte DSL-Anbieter 1&1? Laut aktuellen AGB berechnet er für Rücklastschriften nun 12 Euro. Die Pressestelle rechtfertigt dies mit genau jener Argumentation, die der BGH für nicht statthaft erklärt hat: "Bei einer geplatzten Abbuchung werden Bankgebühren und Arbeitsaufwand dem Verursacher belastet." Damit habe man "die Rechtsprechung des OLG Koblenz umgesetzt".

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