Bundesgerichtshof erteilt Wegerecht aus Gewohnheit eine Absage - DER SPIEGEL
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Streit unter Nachbarn Bundesgerichtshof erteilt Wegerecht aus Gewohnheit eine Absage

Jahrelang kamen Hauseigentümer aus NRW nur über ein fremdes Grundstück zu ihren Garagen. Wenn dessen Eigentümer den Zugang verweigert, können sie sich laut BGH nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen.
BGH in Karlsruhe: Ein Gewohnheitsrecht für Wege über das Nachbargrundstück gibt es laut oberstem Gericht nicht
BGH in Karlsruhe: Ein Gewohnheitsrecht für Wege über das Nachbargrundstück gibt es laut oberstem Gericht nicht

BGH in Karlsruhe: Ein Gewohnheitsrecht für Wege über das Nachbargrundstück gibt es laut oberstem Gericht nicht

Foto: Uli Deck/ dpa
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Es gibt kein Wegerecht aus Gewohnheit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt. Nachbarn haben demnach kein Recht, ein angrenzendes fremdes Grundstück zu durchqueren, nur weil das schon immer so gemacht wurde.

Sicherheit gibt es nur, wenn das sogenannte Wegerecht im Grundbuch eingetragen steht. Auf ein Wegerecht aus Gewohnheit können sich Nachbarn bei Streitigkeiten laut der BGH-Entscheidung nicht berufen.

Letzte Hoffnung Notwegerecht

In dem Fall aus dem Raum Aachen kommen die Eigentümer dreier Häuser nur über benachbarte Grundstücke zu ihren Garagen. Jahrzehntelang war das kein Problem. Jetzt will der Nachbar ihnen die Zufahrt sperren.

Nach dem BGH-Urteil ist das sein gutes Recht. Denn im Grundbuch gibt es keinen Eintrag. Die betroffenen Eigentümer können jetzt nur noch hoffen, dass das Oberlandesgericht Köln ihnen ein sogenanntes Notwegerecht einräumt. Das kommt allerdings nur infrage, wenn die Grundstücke ohne die Zufahrt zu den Garagen nicht "ordnungsmäßig benutzt" werden können. Sie müssten außerdem dafür bezahlen.

Allerdings stehen auch dafür die Chancen schlecht. Der BGH wies nämlich ausdrücklich darauf hin, dass die Garagen baurechtlich nicht genehmigt und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähig seien. Nur bei gewerblicher Nutzung der Grundstücke komme ein Notwegerecht grundsätzlich in Betracht.

(Aktenzeichen V ZR 155/18)

brt/dpa/AFP