
© dpa
BGH-Urteil: Arzt darf sich nicht aus Bewertungsportal streichen
Ein Gynäkologe wollte seine Daten von Internetportal Jameda löschen lassen, weil er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah. Der Bundesgerichtshof lehnte mit Hinweis auf das öffentliche Interesse an Informationen über ärztliche Leistungen ab.
Stand:
nun bevorzugt anzeigen lassen. Mehr erfahren oder direkt aktivieren.
Karlsruhe - Ärzte können sich nicht aus Bewertungsportalen streichen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden. Damit hat ein niedergelassener Frauenarzt aus München seine Klage gegen das Ärzte-Bewertungsportal Jameda endgültig verloren. Der Gynäkologe war zwar gut bewertet worden, wollte aber grundsätzlich nicht in ein Internetportal. Das allgemeine öffentliche Interesse sei jedoch höher zu bewerten als sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, urteilte der BGH. Auch die Vorinstanzen, das Amtsgericht und Landgericht München, hatten die Klage des Mediziners abgewiesen.
Bei Jameda kann man einerseits Ärzte in seiner Nähe suchen. Man erhält dann die sogenannten Basisdaten, also Name, Fachrichtung, Praxisanschrift und Sprechzeiten des Arztes. Zum anderen kann man abrufen, wie Patienten den Arzt bewerten. Möglich ist auch, selbst eine Bewertung mit Noten von Eins bis Sechs abzugeben. Dazu muss sich der Nutzer allerdings vorher registrieren und eine E-Mail-Adresse angeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Der Arzt selbst wird nicht gefragt, ob er in das Portal aufgenommen werden will.
- showPaywall:
- true
- isSubscriber:
- false
- isPaid:
- true