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Promillegrenze für Fahrradfahrer: Zwei Schnäpse weniger
„Trunkenheit im Verkehr“, Paragraf 316 Strafgesetzbuch - für Fahrradfahrer liegt die Grenze bei 1,6 Promille. Das ist viel zu hoch, heißt es. In dieser Woche diskutiert darüber der Verkehrsgerichtstag. Ein Kommentar.

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Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Die Grenze steht im Straßenverkehrsgesetz, Paragraf 24a. Was wäre, wenn das Wörtchen „Kraft“ gestrichen würde? Solches diskutiert der Verkehrsgerichtstag in dieser Woche, ein Juristengremium, das den Gesetzgeber beraten will. Diesmal nehmen sich die Experten die Fahrradfahrer vor. „Kraft“ streichen? Sicher wäre eines – nämlich die Empörung groß.
Das Fahrrad wird zunehmend das, was früher mal das Auto war: Hort der Freiheit, Ausdruck von Individualität, Inbegriff von Modernität, Statussymbol. Regeln passen da schlecht. Deshalb dürfen Radfahrer im Prinzip frei trinken. Normalgewichtige können noch nach einer Druckbetankung von fünf Hefeweizen nach Hause strampeln. Bis dahin gibt es keinen Grenzwert, keine Verbote. Erst darüber wird es kritisch, dann schlägt das Gesetz umso härter zu. Denn bei „Trunkenheit im Verkehr“, Paragraf 316 Strafgesetzbuch, steht nichts von „Kraft“. Dort heißt es nur: „Fahrzeug“. Für Radler liegt die Grenze bei 1,6 Promille.
Gegen neue, niedrigere Grenzen spricht nur ein Argument, nämlich dass Radler vor allem sich selbst gefährden. Das ist zu wenig. Studien belegen, dass betrunkene Unfallfahrer eine relevante Größe in den Statistiken sind, dass sie dabei meist über 1,6 Promille haben. Fahrradfahrer, die trinken, trinken viel. Straßenverkehr ist zudem ein soziales Geschehen, die eigene Gefährdung kann auch für andere zum Schicksal werden.
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