Sperrklausel bei Europawahl: Im Zweifel für die Kleinen
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Sperrklauseln sind im Wahlrecht nur schwer zu rechtfertigen. Nun fällt die 3-Prozent-Hürde.

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Sperrklausel bei Europawahl: Im Zweifel für die Kleinen

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hält die Sperrklausel bei der Europawahl für rechtswidrig. Das deutsche Wahlrecht mit seiner Fünfprozenthürde wird nicht infrage gestellt - vorerst.

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2009 galt sie noch, die Fünfprozenthürde, analog zu den Bundestagswahlen. Im November 2011 kippte das Bundesverfassungsgericht die Klausel. Begründung: Unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen sei der schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien nicht zu rechtfertigen.

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