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Europäischer Gerichtshof vor der Entscheidung: Crispr ist nicht immer Gentechnik
Mit Genome Editing gezüchtete Organismen fallen nicht unbedingt unter die strenge Regulierung der EU.
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Seit Monaten verharren Gentechnik-Befürworter und -gegner in Habachtstellung und schielen nach Luxemburg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union soll darüber entscheiden, ob neue erbgutverändernde Verfahren wie die Genschere „Crispr/Cas9“ (kurz: Crispr) unter die bisherige, strenge Gesetzgebung zur Regulierung von „Gentechnisch Veränderten Organismen“ (GVO) fallen – die „GVO-Richtlinie“ 2001/18/EG. Französische Tier- und Naturschutzorganisationen hatten geklagt, nachdem einige europäische Länderbehörden, darunter auch das deutsche Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), einige der Methoden nicht als Gentechnik klassifiziert und reguliert hatten. Dieser Position ist der EuGH-Generalanwalt Michal Bobek nun gefolgt. In einem offiziellen „Vorabentscheidungsersuchen“ heißt es, dass erbgutveränderte Organismen nur dann als GVO gelten und als solche reguliert werden müssen, wenn ihr „genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise nicht möglich ist.“
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